Geht man, wie das Gericht dies tut, davon aus, dass der Beschuldigte die ablehnende Haltung der Privatklägerin wahrgenommen hat, ist auch der Vorsatz zu bejahen. Er hat die fehlende Bereitschaft zu sexuellen Handlungen der Privatklägerin wohl bewusst ignoriert. Sicher aber ist Eventualvorsatz zu bejahen, falls man annimmt, der Beschuldigte hätte an der Ernsthaftigkeit des wahrgenommenen Willens, wie er das geltend machen will, gezweifelt. Diesfalls hätte er die Überwindung des für ihn möglicherweise zweifelhaften Widerstandes mit seinem Verhalten jedenfalls in Kauf genommen. Zusammenfassend ist somit auch der subjektive Tatbestand von Art.