Erst als sich der Beschuldigte mit dem Intimbereich der Privatklägerin beschäftigte (Kopf zwischen den Beinen), gelang es dieser, ihn so wegzustossen, dass er vom Sofa rutschte und seine Handlungen beendete. Bei diesem Ablauf ist ebenfalls klar, dass der vom Beschuldigten angewendete körperliche Druck die Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin deutlich minderte/einschränkte und damit kausal für die damit einhergehenden sexuellen Handlungen war. Der objektive Tatbestand von Art. 189 StGB ist erfüllt.