andernfalls wäre der von ihm angewendete, zunehmende Druck nicht erklärbar. Die Nötigungshandlungen bestanden im Fixieren der Hände der Privatklägerin hinter dem Kopf, im Einkeilen der Privatklägerin zwischen seinen Beinen und in der Verwendung seines Körpergewichts für die Fixation. Erst als sich der Beschuldigte mit dem Intimbereich der Privatklägerin beschäftigte (Kopf zwischen den Beinen), gelang es dieser, ihn so wegzustossen, dass er vom Sofa rutschte und seine Handlungen beendete.