Aus den glaubhaften Aussagen der damals noch nicht volljährigen Privatklägerin ergibt sich weiter klar, dass sie sich im Rahmen ihrer (altersgerechten) Möglichkeiten sowohl verbal („nein“), wie auch körperlich (wegdrücken und wegstossen des Beschuldigten) gegen die unerwünschten Küsse und Berührungen wehrte. Die klaren Abwehrhandlungen der Privatklägerin müssen für den körperlich überlegenen Beschuldigten deutlich hör- und spürbar gewesen sein; andernfalls wäre der von ihm angewendete, zunehmende Druck nicht erklärbar.