11. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat was folgt subsumiert (pag. 492 f.; S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): An dieser Stelle kann auf das Beweisergebnis verwiesen werden. Dieses hat ergeben, dass der Beschuldigte folgende Handlungen vollzogen hat: Küssen der Privatklägerin auf Mund, Hals und Bauch, Beissen in beide Brüste, starkes Drücken der Brüste der Privatklägerin, Beissen in die Schamlippen und Lecken im Intimbereich der Privatklägerin sowie Einführen des Fingers in die Vagina der Privat-