Schliesslich muss zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung Kausalität bestehen; der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben (Praxiskommentar, a.a.O., Art. 189, N 11). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich aller Tatbestandselemente. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen. Er muss zumindest in Kauf nehmen, sich mit seinen Handlungen über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (BSK StGB-MAIER, Art. 189, N 54).