189, N 5). Je nach den Umständen kann bereits ein verhältnismässig geringer Kraftaufwand ausreichen (BGer 6B.993/2013 und 6B.298/2008). Nicht jedes kausale Verhalten, aufgrund dessen es zu einer sexuellen Handlung kommt, erfüllt den Tatbestand von Art. 189 StGB. Das Opfer muss sich wehren, soweit ihm „nach der Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar“ ist. Entscheidend ist, dass die Grenze der Zumutbarkeit verständnisvoll vollzogen wird Auf die Höhe des Kraftaufwandes kommt es nicht an (Praxiskommentar, a.a.O., Art. 189, N 5). Schliesslich muss zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung Kausalität bestehen;