Das Gesetz nennt die Nötigungsmittel Gewalt oder das Zum-Widerstandunfähig-Machen einer Person. Es ist eine erhebliche Einwirkung erforderlich (Praxiskommentar, a.a.O., Art. 189, N 3). Die angewendete Gewalt muss nicht schwer sein (BGE 87 IV 68). Es wird ein relativer Massstab angewendet. Es genügt die Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen. Nicht erforderlich ist, dass das Opfer widerstandsunfähig wird, schon gar nicht, dass es sich bis zur Erschöpfung wehrt oder dass es effektiv zu körperlichen Misshandlungen kommt (Praxiskommentar, a.a.O., Art. 189, N 5).