187, N 9). Insgesamt ist notwendig, dass die Handlung im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist; als Beispiele werden u.a. erwähnt: Reiben des Geschlechtsteils, Berühren der nackten Brust einer Frau (auch unter dem Büstenhalter oder unter den Kleidern), längeres oder intensives Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung, spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau auch über den Kleidern, Zungenküsse (BSK StGB-MAIER, Art. 189, N 48, und Praxiskommentar, a.a.O., Art. 187, N 6).