Nach neuer Rechtsprechung muss das Verhalten objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle Handlung zu gelten (Praxiskommentar a.a.O., Art. 187, N 5). Beischlafsähnliche Handlungen sind Verhaltensweisen, bei denen das primäre Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in so enge Berührung kommt, dass die Vereinigung an Innigkeit derjenigen beim natürlichen Beischlaf ähnlich ist; massgebend sind die objektiven Umstände (Praxiskommentar, a.a.O., Art. 187, N 9).