28 Art. 189 StGB schützt das Recht auf die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 122 IV 97, 100; 119 IV 309, 311). Es geht dabei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Beziehungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten.