Anzuwenden ist demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB der zum Tatzeitpunkt geltende Art. 189 Abs. 1 StGB (in der Fassung per 1. Juli 2020), welcher bis zum 12. Juni 2024 keine Änderungen erfuhr. Auf eine Bezeichnung als (a)Art. 189 Abs. 1 StGB wird folglich verzichtet. Nach Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht.