10. Theoretische Grundlagen Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 491 f.; S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur besseren Übersicht werden diese im Nachfolgenden erneut wiedergegeben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der revidierte Art. 189 StGB (in der Fassung per 1. Juli 2024) zum Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils vom 12. Juni 2024 noch nicht in Kraft war. Anzuwenden ist demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB der zum Tatzeitpunkt geltende Art.