Insgesamt ist von folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: Die Privatklägerin und der Beschuldigte, damals beide Bewohner der .________(Örtlichkeit), wollten zusammen einen Film anschauen. Als beide in den TV-Raum der ________(Örtlichkeit) gingen, schloss der Beschuldigte die Türe von innen ab. Die Privatklägerin dachte sich nichts weiter dabei und suchte über ihren Laptop einen Film aus. Sie setzte sich danach auf das Sofa, der Beschuldigte setzte sich hinter sie und lehnte sich an sie. Der Beschuldigte zog ihr das Oberteil aus, wobei die Privatklägerin perplex war und nicht darauf reagierte.