Das Kerngeschehen betreffend sind ihre Aussagen nicht nur über sämtliche Einvernahmen gleichbleibend, sondern auch in sich nachvollziehbar, detailliert und mit Einzelheiten gespickt, die von Selbsterlebtem zeugen. Die Reaktion der Privatklägerin auf die Geschehnisse ist augenfällig und wird gar durch die Ausführungen beider Auskunftspersonen gestützt, die den Ernst der Lage direkt realisierten und umgehend handelten. Zu guter Letzt lassen sich die Ausführungen der Privatklägerin auch mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Insgesamt ist von folgendem erstellten Sachverhalt auszugehen: