Die Initiative für den Spaziergang sei ausserdem von der Privatklägerin gekommen (pag. 64, Z. 136 f.). Zusammenfassend ist damit auf die glaubhaften Aussagen von I.________, welche die Schilderungen der Privatklägerin stützen, abzustellen. 9.7 Gesamtwürdigung / Rechtserheblicher Sachverhalt Nach Auffassung der Kammer ist somit primär auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Das Kerngeschehen betreffend sind ihre Aussagen nicht nur über sämtliche Einvernahmen gleichbleibend, sondern auch in sich nachvollziehbar, detailliert und mit Einzelheiten gespickt, die von Selbsterlebtem zeugen.