64, Z. 127 und pag. 69, Z. 362). Seine Schilderungen wirken nicht übertrieben und sind – wo auch immer möglich – detailreich. Das von ihm verfasste Gedächtnisprotokoll und die nachträglich angefügten Ergänzungen zeigen, dass es I.________ wichtig war, keine Unwahrheiten zu Protokoll zu geben (pag. 63, Z. 68-78). Er belastet den Beschuldigten zudem nicht unnötig. Vielmehr gibt er aus eigener Initiative zugunsten des Beschuldigten zu Protokoll, es sei ihm gesagt worden, der Beschuldigte habe beim Spaziergang nicht gekifft (pag. 65, Z. 187). Die Initiative für den Spaziergang sei ausserdem von der Privatklägerin gekommen (pag.