26 Feststellungen stützen die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen von H.________. Sie sind umso glaubhafter, als I.________ zugibt, dass es sich lediglich um seine Interpretationen handelt. Die Aussagen von I.________ wirken in sich stimmig und insgesamt glaubhaft. So gab er bereitwillig zu, wenn er etwas nicht wusste (vgl. pag. 66, Z. 226 f. und Z. 238 f.). Er legte vor seinen Antworten immer wieder Denkpausen ein (vgl. pag. 67, Z. 264 und Z. 287; pag. 68, Z. 322; pag. 69, Z. 352) oder schaute in seinen Notizen nach (vgl. pag. 64, Z. 127 und pag.