Insgesamt zeigen die Aussagen und die Reaktion von I.________ zumindest, dass dieser nicht völlig überrascht war, solche Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten zu hören. I.________ gab zudem glaubhaft an, es habe einen grossen Unterschied im Verhalten der Privatklägerin vor und nach dem Vorfall gegeben. Dies seien zwar nur Interpretationen, aber sie habe verloren gewirkt. Ihr Verhalten habe etwas Kindliches gehabt und sie habe schockiert gewirkt (pag. 67, Z. 255 ff.). Diese eigenen