68, Z. 321 ff.). Zudem äusserte I.________ die Vermutung, wonach der Beschuldigte und ein anderer Somalier, der ebenfalls in der ________(Örtlichkeit) lebe, beim Abendessen womöglich «blöd schnurre» und «sexistische Sprüche» machen würden, da diese von der Sprache her die diesbezüglichen Möglichkeiten hätten. So habe der andere Somalier die Privatklägerin bei einer anderen Gelegenheit so angeschaut, dass er gedacht habe, dies thematisieren zu müssen (pag. 69, Z. 354-358). Insgesamt zeigen die Aussagen und die Reaktion von I.________ zumindest, dass dieser nicht völlig überrascht war, solche Vorwürfe gegenüber dem Beschuldigten zu hören.