63 f., Z. 92 ff.), zeigt nach Auffassung der Kammer ebenfalls, dass er den Schilderungen der Privatklägerin und denjenigen von H.________ rasch Glauben schenkte. Sodann schilderte I.________ eindrücklich die Reaktion des Beschuldigten auf die Konfrontation mit den Vorwürfen. Dieser habe so reagiert, als ob es I.________ nichts angehen würde. Er sei emotional geworden. Damit konfrontiert, dass er nicht mehr in den zweiten Stock und nicht mehr zur Privatklägerin gehen dürfe, habe der Beschuldigte ausgeführt, wenn die Privatklägerin wolle, dass er zu ihr gehe, so werde es dies auch tun (pag. 68, Z. 321 ff.).