Er habe sodann mit der Zentrumsleiterin das Vorgehen besprochen, bei der Frauenklinik angerufen und sei schliesslich mit der Privatklägerin dorthin gegangen (pag. 64, Z. 104 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. pag. 483, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann den Aussagen von I.________ zudem entnommen werden, dass er davon ausging, dass der Beschuldigte in Detailfragen nicht die Wahrheit sagte. Die Tatsache, dass I.________ den Schlüssel des Beschuldigten umgehend deaktivierte (pag. 63 f., Z. 92 ff.), zeigt nach Auffassung der Kammer ebenfalls, dass er den Schilderungen der Privatklägerin und denjenigen von H.________ rasch Glauben schenkte.