Wäre er von einer Bagatelle oder einem alltäglichen Geschehen ausgegangen, hätte er nicht sämtliche Hebel in Bewegung gesetzt. So unterbrach er die Privatklägerin und H.________, als diese ins Detail gehen wollten und führte ihnen gegenüber aus, er wisse, dass etwas Schlimmes geschehen sei und es täte ihm sehr leid für die Privatklägerin. Er müsse sich zunächst absprechen (pag. 63, Z. 56-59). Er habe im Nachhinein alles dokumentiert (pag. 63, Z. 68). Er habe direkt seine Vorgesetzte zu informieren versucht (pag. 63, Z. 91 f.). Er habe sodann mit der Zentrumsleiterin das Vorgehen besprochen, bei der Frauenklinik angerufen und sei schliesslich mit der Privatklägerin dorthin gegangen (pag.