25 Zu den Aussagen, welche die Privatklägerin ihm gegenüber gemacht habe, führte I.________ aus, sie habe fast nichts gesagt. Sie habe aber gesagt, sie hätte versucht, den Beschuldigten zu stoppen (pag. 63, Z. 48). Die Privatklägerin habe ausgeführt, sie habe sich nicht wehren können. Schliesslich sei ihr nichts Anderes in den Sinn gekommen, als dem Beschuldigten zu sagen, sie könnten am nächsten Tag weiterfahren (pag. 63, Z. 54 ff. und Z. 81 ff.). Diese Ausführungen stimmen mit denjenigen der Privatklägerin überein. I.________ zögerte auf erste Aufforderung von H._