die Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin, wohingegen der Ablauf der Geschehnisse sich mit dem Vorbringen des Beschuldigten, es sei lediglich zu einvernehmlichen Küssen und Berührungen gekommen, nicht vereinbaren lässt. I.________ kann ebenfalls keine eigenen Schilderungen zum Kernsachverhalt machen. Auch er war bei den besagten Handlungen nicht zugegen, sondern wurde vorwiegend von H.________ über das Vorgefallene informiert. Seine Aussagen stützen sich folglich auf Ausführungen einer Person, die ihre Informationen selbst nur «vom Hörensagen» hat. Die Beweiskraft seiner Aussagen zum Kerngeschehen ist daher gering. Trotzdem stützen die Aussagen von I.__