Privatklägerin zu stützen. Dass sie das nicht tat, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Zweifelsfrei lässt sich aus den Aussagen von H.________ der Schluss ziehen, dass sich am besagten Abend etwas Aussergewöhnliches abgespielt haben muss, was nach ihrer umgehenden Unterstützung unter Beiziehung einer weiteren Hilfsperson verlangte. Insofern stützen die Ausführungen von H.________ die Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin, wohingegen der Ablauf der Geschehnisse sich mit dem Vorbringen des Beschuldigten, es sei lediglich zu einvernehmlichen Küssen und Berührungen gekommen, nicht vereinbaren lässt.