Diese Schilderungen sind derart detailgetreu und ausgefallen, dass sie als erlebnisbasiert zu betrachten sind. Auch wenn es sich bei H.________ unbestrittenermassen um eine Vertrauensperson der Privatklägerin handelt, sind vorliegend keine Hinweise für Falschaussagen und das Vorspielen einer erfundenen Geschichte vorhanden. So konnte sich H.________ noch an die ersten geäusserten Worte der Privatklägerin erinnern, wonach sie gesagt habe, «A.________ het mi uszoge» (pag. 52, Z. 39). Hätte sie den Beschuldigten falsch belasten wollen, so wären diese Worte nicht so milde ausgefallen. Es wäre ein Leichtes gewesen, gravierendere sexuelle Handlungen in den Vordergrund zu rücken.