So führte sie aus, sie habe die Türe geöffnet und die Privatklägerin habe einen ängstlichen und nervösen Eindruck gemacht und Schnappatmung gehabt. Als sie ein wenig Platz gemacht habe, sei die Privatklägerin geradezu in ihr Zimmer gestürmt, ein paar Meter weiter stehengeblieben und schliesslich auf den Boden gesunken und habe begonnen zu weinen. Die Privatklägerin habe irgendetwas gemurmelt, was sie nicht verstanden habe (pag. 52, Z. 31-37). Diese Schilderungen sind derart detailgetreu und ausgefallen, dass sie als erlebnisbasiert zu betrachten sind.