24 beide übereinstimmend aus, als I.________ ins Zimmer von H.________ gekommen sei, sei die Privatklägerin auf dem Boden gesessen und H.________ habe sich neben sie gesetzt (pag. 52, Z. 35 f.; pag. 53, Z. 68 f. und pag. 62, Z. 41 f.). Weiter deutet das von H.________ wahrgenommene Verhalten der Privatklägerin darauf hin, dass letztere sich in einem psychischen Ausnahmezustand befand. So führte sie aus, sie habe die Türe geöffnet und die Privatklägerin habe einen ängstlichen und nervösen Eindruck gemacht und Schnappatmung gehabt.