53, Z. 43 ff.). Auch die Reaktion von H.________ lässt diesen Schluss zu, führte sie doch aus, sie habe der Privatklägerin gesagt, sie könne es nicht für sich behalten, sondern man müsse es jemandem anderen erzählen (pag. 53, Z. 53 f.). Obwohl die Privatklägerin dies gemäss den Aussagen von H.________ nicht wollte (pag. 53, Z. 54 f.), ging diese schliesslich zu I.________ und informierte ihn über den Vorfall und die Notwendigkeit seiner Hilfe (pag. 53, Z. 61-65). Dies zeigt nach Auffassung der Kammer klar auf, dass H.________ die Dringlichkeit und der Ernst der Lage direkt erkannte und entsprechende Vorkehrungen tätigte. Die Aussagen von H.____