53, Z. 49-52). Sodann führte sie aus, sie habe die Privatklägerin nicht alleine in der ________(Örtlichkeit) herumlaufen lassen und für sie da sein wollen, da sie etwas erlebt habe (pag. 53, Z. 89 f.). Die Aussagen von H.________ lassen darauf schliessen, dass ihr die Dringlichkeit und der Ernst der Lage rasch bewusst wurden. So führte sie aus, sie habe zwar nicht gewusst, was sie hätte tun sollen, aber sie habe gesagt, dass sie das nicht auf den nächsten Tag verschieben könnten. Sie habe der Privatklägerin daher gesagt, dass sie es festhalten müssten, sofern es Beweise an ihr gäbe. Sie habe die Idee mit den Fotos gehabt (pag. 53, Z. 43 ff.).