_, kann letztere aber sehr wohl beweiskräftige Aussagen machen. Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer die diesbezüglichen Aussagen von H.________ als glaubhaft erachtet. Ihre Aussagen sind detailgetreu und aufgrund der Preisgabe von inneren Gedanken als selbsterlebt einzustufen. So führte H.________ aus, die Privatklägerin sei ins Bad gegangen und habe sich selbst bzw. ihre Wunden fotografiert. Sie habe sich überlegt, sollte sie die Privatklägerin nicht dazu überreden können, noch gleichentags etwas zu tun, so hätten sie zumindest Fotos. Dies sei ihre Reaktion in ihrer Hilflosigkeit gewesen (pag. 53, Z. 49-52).