_ konnte zum Kernsachverhalt keine eigenen Feststellungen schildern, zumal sie während den vorliegend in Frage stehenden sexuellen Kontakten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten nicht persönlich zugegen war. Ihre Wahrnehmungen zum Kernsachverhalt basieren somit lediglich auf Erzählungen der Privatklägerin, mithin «vom Hörensagen». Der Beweiswert der Aussagen bzgl. den Kernsachverhalt ist folglich als niedrig einzustufen. Zum Verhalten der Privatklägerin nach deren Erscheinen im Zimmer von H.________, kann letztere aber sehr wohl beweiskräftige Aussagen machen.