Soweit den Kernbereich betreffend kann von glaubhaften Aussagen nicht die Rede sein. Vielmehr wirken die Aussagen zielgerichtet und taktischer Natur, womit erhebliche und nicht überwindbare Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigte bestehen, weshalb darauf nicht abgestellt wird. c) Würdigung der Aussagen der Auskunftspersonen Die Auskunftsperson H.________ konnte zum Kernsachverhalt keine eigenen Feststellungen schildern, zumal sie während den vorliegend in Frage stehenden sexuellen Kontakten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten nicht persönlich zugegen war.