23 körperlich auf ihn zugekommen. Er zeigte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vor, wie sie mit ihrem Hintern gegen seinen Bauch gedrückt habe (pag. 826, Z. 696 f.). Zusammenfassend gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten, anders als diejenigen der Privatklägerin, in sich widersprüchlich sind, angepasst wirken und keinen stimmigen Ablauf des Abends ergeben. Soweit den Kernbereich betreffend kann von glaubhaften Aussagen nicht die Rede sein.