Nach Auffassung der Kammer kann unter diesen Umständen nicht von stringenten Ausführungen des Beschuldigten die Rede sein. Selbst der Verteidiger des Beschuldigten räumte oberinstanzlich ein, das Aussageverhalten seines Klienten sei nicht gut (vgl. pag. 830). Zu guter Letzt geht der Beschuldigte auch in Gegenangriffe über. So stellt er nicht nur die psychische Gesundheit der Privatklägerin zum Zeitpunkt der vorgeworfenen sexuellen Handlungen in Frage (vgl. pag. 825 f., Z. 666 ff.), sondern führte oberinstanzlich auch aus, die Privatklägerin habe ihm sein Zimmer gezeigt und sei dabei