Die angebliche Wunde auf der Hand, welche die Privatklägerin ihm gemäss seinen Erstaussagen gezeigt habe (pag. 84, Z. 244 f.), war – so der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2022 – dann doch keine Wunde mehr, sondern ein «Bibeli», welches nicht auf der Hand, sondern an der linken Schulter resp. am linken Oberarm gewesen sein soll (pag. 93, Z. 55 ff.). Hinzu kommt das hiervor bereits thematisierte, kaskadenartige Eingestehen von weiteren Details, welches von einem zielgerichteten und taktischen Aussageverhalten des Beschuldigten zeugt. Nach Auffassung der Kammer kann unter diesen Umständen nicht von stringenten Ausführungen des Beschuldigten die Rede sein.