Anpassungen in den Aussagen des Beschuldigten. Während er in der ersten Einvernahme noch klar dafür hielt, die Privatklägerin und er hätten sich gegenseitig berührt (pag. 84, Z. 240), führte er anlässlich der zweiten Einvernahme aus, er erinnere sich nicht, ob die Privatklägerin ihn berührt habe (pag. 93, Z. 83). Ebenfalls in der zweiten Einvernahme räumte er plötzlich ein, er habe ihren Körper und spezifisch auch ihren Intimbereich berührt (pag. 97, Z. 198 ff.). Die angebliche Wunde auf der Hand, welche die Privatklägerin ihm gemäss seinen Erstaussagen gezeigt habe (pag.