Es sind jedenfalls keine Hinweise auf Verständigungsprobleme oder sonstige Missverständnisse ersichtlich, die zu dieser Antwort geführt hätten. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 bestätigte der Beschuldigte im Übrigen, dass die Privatklägerin ihre Hosen (inkl. Unterhosen) ausgezogen und er sie dabei unterstützt habe (pag. 825, Z. 635 f.). Das vom Beschuldigten erwähnte und folglich auch wahrgenommene «nein» der Privatklägerin auf die Frage, ob sie weitermachen sollten, wurde von ihm folglich erwiesenermassen nicht respektiert. Hinzu kommen schliesslich noch diverse Widersprüche resp. Anpassungen in den Aussagen des Beschuldigten.