Dass der Beschuldigte seine diesbezügliche Aussage in der zweiten Einvernahme schliesslich zu relativieren versuchte, ist vor dem Hintergrund, dass er sich damit selber belastete, verständlich. Dennoch ist auf die Erstaussage abzustellen, zumal die Frage deutlich formuliert («C.________ gab an, dass Sie ihr anschliessend die Hose ausgezogen hätten. Was können Sie dazu sagen?» [pag. 85, Z. 296 f.]), vom Beschuldigten verstanden und konkret beantwortet wurde. Es sind jedenfalls keine Hinweise auf Verständigungsprobleme oder sonstige Missverständnisse ersichtlich, die zu dieser Antwort geführt hätten.