Diese Aussage indiziert durchaus eine gewisse Initiative des Beschuldigten. Sie deckt sich zudem weitestgehend mit der diesbezüglichen Aussage der Privatklägerin. Jedenfalls erscheint das abweisende Verhalten der Privatklägerin vor der Prämisse, dass sie – so der Beschuldigte – angeblich «heiss» gewesen sei und die sexuellen Handlungen gewollt haben soll (pag. 83, Z. 187 ff. und pag. 84, Z. 203), nicht nachvollziehbar. Dass der Beschuldigte seine diesbezügliche Aussage in der zweiten Einvernahme schliesslich zu relativieren versuchte, ist vor dem Hintergrund, dass er sich damit selber belastete, verständlich.