22 Umarmung nicht «annehmen» bzw. «nicht verweigern» können. Auch dass die Privatklägerin nackt war, der Beschuldigte seine Hose aber nach wie vor trug (vgl. pag. 98, Z. 253), spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung eher dafür, dass die Handlungen vom Beschuldigten ausgegangen sind. Sodann gab der Beschuldigte selbst an, beim Ausziehen der Hosen der Privatklägerin seien deren Unterhosen mitgekommen. Er habe sie gefragt, ob sie weitermachen sollten, was sie verneint habe (pag. 86, Z. 303 f.). Diese Aussage indiziert durchaus eine gewisse Initiative des Beschuldigten.