tet. Neben diesem Aussageverhalten, deuten diverse Aussagen des Beschuldigten darauf hin, dass die Annäherungen von ihm und nicht – wie der Beschuldigte dies glaubhaft machen will – von der Privatklägerin ausgegangen sind. So führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2021 aus, die Privatklägerin sei damit (gemeint ist die Umarmung) einverstanden gewesen und habe sie nicht verweigert. Sie habe die Umarmung angenommen (pag. 83, Z. 156 f.). Daraus lässt sich schliessen, dass die Umarmung nicht etwa von der Privatklägerin, sondern vielmehr vom Beschuldigten ausgegangen ist. Ansonsten hätte sie die