341, Z. 35 f.). Als er erneut mit den ärztlichen Befunden konfrontiert wurde, welche anlässlich der Untersuchung durch das IRM festgestellt wurden, ergänzte der Beschuldigte, er und die Privatklägerin hätten sich wohl «etwas härter geküsst» (pag. 342, Z. 43 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2024 räumte der Beschuldigte schliesslich ein, die Privatklägerin habe «stopp» gesagt als er ihren Körper berührt habe (pag. 825, Z. 641 f.). Weshalb der Beschuldigte zu Beginn vehement daran festhielt, es sei beim Küssen geblieben, erhellt nicht.