97, Z. 202 f.). Es sticht ins Auge, dass der Beschuldigte diese Aussagen erst tätigte, nachdem er vom IRM-Gutachten und vom forensischen Bericht, gemäss denen man an der Brust der Privatklägerin Spuren von ihm und im Intimbereich kleinere Verletzungen festgestellt hatte, Kenntnis erhalten hat. Auf Frage, ob er mit den Fingern in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sei, führte der Beschuldigte aus, er glaube nicht, es könne aber sein (pag. 97, Z. 217 f.). Rund neun Monate später wurde der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut einvernommen. Er gab zu, die Privatklägerin auch zwischen den Beinen geküsst zu haben (pag. 341, Z. 35 f.).