21 nen Fingern in ihre Vagina eingedrungen (pag. 86, Z. 338 ff.). Nachdem die vom Beschuldigten geschilderten Wunden an den Händen der Privatklägerin anlässlich ihrer Untersuchung durch das IRM nicht bestätigt werden konnten (pag. 112 f.), wurde der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. Februar 2022 mit dieser Diskrepanz konfrontiert. Zur Wunde an den Händen führte er aus, es habe sich nicht um eine offene Wunde, sondern ein «Bibeli» gehandelt. Dieses sei auf der linken Schulter resp. dem linken Oberarm gewesen (pag. 93, Z. 54 ff.).