Es sei ihr Wunsch gewesen, dass er ihr beim Ausziehen der Hosen behilflich sei. Als er dies tat, sei gleichzeitig die Unterhose mitgekommen, woraufhin er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie weitermachen sollten. Er habe ihr anschliessendes «Nein» akzeptiert (pag. 86, Z. 298 ff.). Er habe ihre Brüste nicht angefasst, aber sie habe ihm ihre Brust resp. eine verheilte Wunde auf der Brust gezeigt. Sie habe ihn verführt (pag. 86, Z. 313 ff.). Er sei weder mit dem Kopf in der Intimzone der Privatklägerin gewesen, noch sei er mit sei-