84, Z. 212 ff.). Auf Frage, wie sie sich gegenseitig berührt hätten, führte der Beschuldigte weiter aus, die Privatklägerin habe ihm ihre Hand gezeigt; sie habe eine Wunde oder so etwas gehabt und ihm diese gezeigt. Er habe nicht weitergehen wollen, aber sie habe weitergemacht und begonnen ihn zu küssen, woraufhin er sie auch geküsst habe (pag. 84 f., Z. 243 ff.). Die Privatklägerin habe ihr Top selbst ausgezogen, weil es etwas warm gewesen sei (pag. 85, Z. 282). Es sei ihr Wunsch gewesen, dass er ihr beim Ausziehen der Hosen behilflich sei.