824, Z. 596 ff.). Das Kerngeschehen betreffend fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 23. Februar 2021, d.h. rund drei Tage nach dem Vorfall, ausführte, die Privatklägerin und er hätten nach dem Spaziergang einen Film geschaut und sie habe ihn sodann geküsst und er sie auch. Sie hätten nichts anderes gemacht (pag. 81, Z. 54 f.). Auf erneute Rückfrage hin bestätigte er, dass sie sich in der Wohnstube nur geküsst hätten. Meistens hätten sie jedoch geredet. Danach sei er am Handy beschäftigt gewesen (pag. 84, Z. 212 ff.).