Er habe die Privatklägerin umarmt. Danach seien sie in die Wohnstube im 2. Stock gegangen, wo sie zusammen einen Film geschaut hätten (pag. 81, Z. 49 ff. und pag. 82 f., Z. 127 ff.). Insofern erscheinen diese Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf des Abends vor dem mutmasslichen Übergriff als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten sind – im Gegensatz zu denjenigen der Privatklägerin – nicht stimmig und auch nicht widerspruchsfrei. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (pag. 488; S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)